deutsch
Von Christian Vinke
Vorwort
Wesentlicher und von weiteren Zweckbestimmungen unabhängiger Sinn der Freiheitsstrafe ist es, den dazu Verurteilten durch einen weitgehenden Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit repressiv ein Übel (vgl. BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011 zit. nach Juris) zur Vergeltung des begangenen Unrechts zuzufügen.
Während Sinn der Freiheitsstrafe Vergeltung ist, sollte der Vergeltungsgedanke während ihres Vollzuges keine Rolle mehr spielen. Hier kommt es in erster Linie darauf an, Inhaftierte auf ein sozial verantwortliches Leben in Freiheit vorzubereiten.
Wenn der Strafvollzug einen wirksamen Beitrag in der Verminderung schädigenden Verhaltens leisten will, darf er die Inhaftierten nicht sich selbst überlassen.
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